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Für Numismatiker, Sammler und Händler

03.06.2005

UNESCO/UNIDROIT

Stellungnahme des Verbandes der deutschen Münzenhändler zur geplanten Ratifizierung der Unesco Konvention von 1970 und zum Unidroit-Abkommen von 1995

Der Verband der deutschen Münzenhändler (VddM) steht der Unesco-Konvention in ihrer jetzigen Fassung ablehnend gegenüber, da er sie in Teilen für mangelhaft und für nicht ausgewogen hält. Er fordert, dass die Konvention, in Mengen gefertigte und in vielen Exemplaren zur Verfügung stehende Sammlungstücke betreffend, noch einmal überarbeitet wird. Außerdem muss die Konvention in Hinblick auf Rechtssicherheit, Praktikabilität und Finanzierbarkeit einer Prüfung unterzogen werden.

Das Unidroit-Abkommen von 1995 lehnt der Verband entschieden ab.
Es ist unrealistisch und mit der deutschen Rechtsprechung nicht in Einklang zu bringen.
Erfahrungen in der Schweiz zeigen, dass die Auswirkungen auf den Kunst- und Münzhandel und die betroffenen staatlichen Stellen äußerst negativ und kaum kalkulierbar sind.

Vorwort

Es ist sinnvoll, Kulturgüter zu schützen, den illegalen Handel mit diesen zu unterbinden und gegebenenfalls die Rückführung dieser Kulturgüter an den rechtmäßigen Besitzer zu betreiben. Kein Münzenhändler ist daran interessiert, gestohlene Münzen (z.B. aus dem Museum in Bagdad) zu erwerben oder zu handeln.

Die Konvention ist in ihren zentralen Punkten 35 Jahre alt und es besteht grundsätzlicher Überarbeitungsbedarf. Im Zeitalter der Globalisierung müssen die zum Teil protektionistischen Maßnahmen einer Prüfung unterzogen werden. In der Präambel der Unesco-Konvention wird auf die Bedeutung des Kulturgütertransfers unter den Nationen hingewiesen, weil der Kulturgüteraustausch die gegenseitige Achtung und das Verständnis der Nationen untereinander fördert. Daher sollten die entsprechenden Ausführungsgesetze den Handel fördern und nicht behindern.

Kulturgutdefinition

Die Achillesferse der Konvention ist die fehlende Definition des Begriffes â€ÅáKulturgut’ .

Die Formulierungen der Unesco-Konvention sind ungenau und allgemein. Der Europäische Gerichtshof hat bislang keine Judikatur zur Definition von nationalem Kulturgut vorgelegt. Die Betroffenen haben keinen Zugang zu entsprechenden nationalen Gesetzestexten, geschweige denn zu ordentlichen Übersetzungen. Es entsteht eine unerträgliche Rechtsunsicherheit, für die unbedingter Regelungsbedarf besteht.

Mit der Beantwortung der Frage: â€ÅáWas ist schützenswertes Kulturgut’, wird gleichzeitig die Möglichkeit gegeben, die Konvention sinnvoll umzusetzen. Ein Versäumnis würde einen Bürokratieapparat von nicht zu unterschätzendem Ausmaß nach sich ziehen.

Unserer Meinung nach ist ein schützenswertes Kulturgut eine Sache oder ein Objekt, das für die nationale Identität des betreffenden Staates von hervorragender Bedeutung ist und auf Grund seiner Einzigartigkeit unersetzlich ist.

Die Konvention verlangt von allen Vertragsstaaten, dass sie ein Verzeichnis von Kulturgütern von nationaler Bedeutung, für die das Übereinkommen gelten soll, anlegen. Allerdings gibt es nach 35 Jahren nur eine deutsche Liste, die Kulturgüter in Privatbesitz auflistet.
Im Eckpunktepapier der Deutschen Unesco Kommission (DUK) wird darauf verwiesen, dass sich die Vorschriften nicht auf banale Dinge, sondern auf bedeutendes Kulturgut beziehen sollen.

Der Kulturgutbegriff der Konvention ist allerdings nahezu unbegrenzt und umfasst Objekte der Botanik, Zoologie, Mineralogie, Anatomie, Archäologie, Numismatik und der Philatelie, Güter von künstlerischem Interesse wie Bilder, Zeichnungen, Drucke, Manuskripte, Fotografien, Filme, Steuermarken, Siegel, Antiquitäten, Möbel etc, um es zu vereinfachen, so ziemlich alles, was älter als 100 Jahre ist. Eine Wertbeschränkung ist nicht vorgesehen.

Diese Regelung wird nicht zu einer sinnvollen Umsetzung der Konvention führen, da die unvorstellbare Menge der Güter nicht kontrollierbar ist. Nur eine Eingrenzung und genaue Definition eines geschützten Kulturgutes wird die später damit befassten Stellen in die Lage versetzen, sinnvoll mit den neuen Rechtsvorschriften umzugehen.

Nach dem Wortlaut der Konvention hat jeder Vertragsstaat die Möglichkeit, die Konvention anzuwenden, ohne Rücksicht auf den Wert des Objektes. Die Überlastung entsprechender Stellen mit Bagatellfällen ist unvermeidbar.

Sonderstellung von Münzen, Medaillen und Briefmarken

Während z.B. Bilder oder antike Fresken einzigartig sind, handelt es sich bei Münzen seit der Antike um technische Massenprodukte. Manche Münzen eines Typs werden tausendfach pro Jahr gehandelt. Allein die deutsche Numismatik liefert einige 10.000 Typen, weltweit dürfte es sich um mehrere hunderttausend verschiedene Münztypen handeln, von denen manche Typen tausendfach pro Jahr gehandelt werden. Dazu gehören auch antike Münzen, die teilweise in außerordentlich großen Mengen umgeschlagen werden und oft nur wenige Euro kosten. Durch den Handel mit diesen Münzen wird ein nicht zu unterschätzender Beitrag zur geschichtlichen Bildung großer Bevölkerungsschichten geleistet. Überhaupt ist Deutschland weltweit mit Amerika zusammen das Land mit den meisten Münzensammlern.
Zur Zeit sind ca. 1 Million bundesdeutsche Bürger an Münzen interessiert, bei Briefmarken ist der Kreis der Interessenten noch wesentlich größer.

Die 100-Jahre Regelung ohne Wertbegrenzung wird die Konvention in diesen Bereichen sofort undurchführbar werden lassen. Dabei müsste vielleicht eine Münze von hunderttausend gehandelten unter dem Aspekt der Einhaltung der Unesco-Konvention überprüft werden.

Die Diskussion um die Rückgabe eines illegal verschobenen van Goghs, eines Matisse, eines Altars von Cranach, eines römischen Mosaiks aus einer Raubgrabung oder einer Dekadrachme von Athen erübrigt sich. Es muss aber verhindert werden, dass durch ein Versäumnis in der Formulierung des Vertragswerkes ein millionenfach geprägtes 50 Cent-Stück aus Australien, eine zehntausendfach vorhandene Bronze des römischen Kaisers us deutscher Sicht ausreichend.

Das Eckpunktepapier der Deutschen Unesco Kommission sieht zwar Probleme in Hinblick auf die Rechtssicherheit, erschöpft sich aber auch hier, ähnlich wie bei den Problemen der Praktikabilität und der Finanzierung, in grob gefassten Überlegungen, Anregungen und Thesen, die vermuten lassen, dass der Verfasser nicht tiefer in die Problematik eingedrungen ist oder nur geringe Kenntnis von der alltäglichen Praxis des Münzhandels besitzt.

An anderer Stelle wird darauf verwiesen, dass sich für die Bundesrepublik Deutschland Rechtspflichten ergeben, die zum Teil mit der deutschen Rechts- und Wirtschaftsordnung nicht vereinbar sind. Unter diesem Aspekt scheint eine wohlüberlegte, rechtskonforme Handlungsweise angeraten, um entsprechende kostspielige Prozesse zu vermeiden.

Im Allgemeinen gilt der Rechtsgrundsatz, was nicht verboten ist, ist erlaubt. Wenn in der Folge die Vertragspartner einfach alles verbieten, entsteht eine große Diskrepanz im Umgang mit deutschen Stellen, wo explizite Listen geführt werden und alles mit großer Sorgfalt und Aufwand erledigt wird und den Behörden anderer Länder, wo kaum eine Entwicklung zu sehen ist und die nötige Infrastruktur überhaupt nicht vorhanden ist.

Nach dem Wortlaut der Konvention müssen schützenswerte Objekte in einem Gesamtverzeichnis erfasst werden. Für diese Objekte muss eine Ausfuhrgenehmigung beantragt werden, wenn ein Verkauf ins Ausland beabsichtigt ist. Für alle nicht erfassten Gegenstände benötigt man keine Genehmigung.
Über den Eintrag in diese Liste entscheidet die oberste Landesbehörde unter Zuhilfenahme eines von der Kultusministerkonferenz der Länder erarbeiteten Kriterienkatalogs.
Diese Regelung grenzt die Menge der Objekte auf ein überschaubares Maß ein und gibt dem Verkäufer wie auch dem Käufer die benötigte Rechtssicherheit. Man kann sich jederzeit kundig machen, ob die Stücke gelistet sind. Somit ist diese Regelung praktikabel. Eine Übereinkunft mit anderen Ländern unter gleichen Voraussetzungen würde ebenfalls praktikabel sein.

Obwohl Artikel 5, Absatz 2 der Unesco Konvention die Erstellung und Veröffentlichung von Listen herausragender und daher besonders schützenswerter kultureller Güter in privater Hand vorschreibt, ist es unserem ehemaligen Präsidenten, Herrn Dr. Lanz, auch nach
aufwendiger Recherche nicht gelungen, eine einzige derartige Liste der 102 beigetretenen Staaten zu finden.
Durch das Fehlen derartiger Verzeichnisse kann jederzeit im Nachhinein eine Kriminalisierung der Betroffenen eintreten, obwohl beide Parteien durchaus gutwillig die Sache betrieben haben.

In der Regel werden grobe Verallgemeinerungen (z.B. alle Münzen, die älter als 100 Jahre sind) formuliert, um entsprechendes Arbeitsaufkommen zu vermeiden, was die Menge der in Frage kommenden Objekte ausufern lässt. Durch die schwache Infrastruktur der betreffenden Staaten wird der Arbeitsaufwand in die Bundesrepublik verlagert und sabotiert dort die gefestigte Gesetzeslage.

Die Konvention haben Länder unterzeichnet, die im umgekehrten Fall über â€ÅáRechtssysteme’ verfügen, die eine Rückführung der oft in Zusammenhang mit schwersten Straftaten entwendeten und unrechtmäßig aus Deutschland verbrachten Güter unmöglich macht. Die Gefahr, dass die Konvention einseitig ausgenutzt wird, ist sehr groß.

Kulturgut kann nicht zwangsläufig in Ländergrenzen gefasst werden. So sind manche Kulturen, die heutigen Ländergrenzen betrachtet, grenzübergreifend. Welches Land darf Anspruch auf kurdisches Kulturgut erheben? Welche Nation darf Anspruch auf eine von einem schwedischen Medailleur in Danzig geprägte Medaille mit Bezug auf ein kriegerisches Ereignis, in das Preußen involviert war, erheben?
Das Umlaufgebiet antiker Münzen umfasste die gesamte zur damaligen Zeit bekannte zivilisierte Welt. Ein in Rom geprägter Aureus wird heute ebenso in Indien (siehe Publikation von Prof. Dr. Berghaus) wie auch in Nordafrika oder Frankreich gefunden und ist damit genauso wenig nationales Kulturgut wie Bücher oder Grafiken, die ebenfalls in Massen produziert wurden. Allenfalls die Stempel bzw. Druckplatten sind auf Grund ihrer Einzigartigkeit schützenswert.

So wehren sich auch die Kirchen und der Zentralrat der Juden in Deutschland gegen die vom Bundesinnenministerium geplante Einbeziehung ihrer Kulturgüter in die staatliche Aufsicht (Gemeinsame Stellungnahme des Kommissariats der Deutschen Bischöfe und des Bevollmächtigten des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 20.3.1998 gegenüber der Arbeitsgruppe unter Leitung der Bundestagsabgeordneten Ina Albowitz, bei den Akten der FDP Bundestagsfraktion). Nachvollziehbar sind religiöse Kulturgüter nicht einem Staat oder einer Nation zuzuordnen. Anderseits ist der Kulturtransfer für diese Glaubensgemeinschaften von außerordentlicher Bedeutung.

Praktikabilität und Finanzierung

Die Unesco-Konvention ist unzweifelhaft mit den besten Absichten geschrieben worden.

Idealistische Vorstellungen haben allerdings praktische Erwägungen weitestgehend ignoriert. Erkennbare Probleme hat man mit dem Argument weggewischt, es werde wohl nicht so schlimm kommen. Bei einem so komplexen Verfahren ist eine genaue Abwägung aller Variablen unbedingt notwendig, ansonsten muss man sich den Vorwurf der Unseriosität gefallen lassen. Zum Schluss wird die Kostenexplosion auf die Privatwirtschaft abgewälzt.

Der Handelsumfang bei Sammlungsgegenständen zeigt die gesellschaftliche Bedeutung für die einzelnen Kunsthandelsnationen. Die für die nationale Identität des betreffenden Staates bedeutenden Kulturgüter sollen natürlich im betreffenden Land verbleiben. Da aber anscheinend die beteiligten Nationen sich scheuen, Listen zu erstellen, so wie es in Deutschland schon u.a. auf Grund des Denkmalschutzgesetzes praktiziert wird, und es vorziehen, sehr allgemeine Formulierungen zu finden, sehen wir uns einer Situation gegenüber, die unmöglich mit einem akzeptablen Aufwand zu beherrschen sein wird.

Die arbeitsintensive Kontrolle wird auf den Vertragspartner abgewälzt, der schnell allein durch das mengenmäßige Aufkommen der Verwaltungsakte überfordert sein wird. Vorschriften und Gesetze müssen praktikabel sein und in einem vernünftigen Verhältnis zum betriebenen Aufwand stehen. Diese Entbürokratisierung ist erklärter Wille von Regierung und Opposition.
Im Eckpunktepapier der DUK wird die These aufgestellt, dass die Umsetzung der Unesco-Konvention ohne nennenswerte zusätzliche Kosten zu bewältigen wäre. Im Bericht der Europäischen Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Wirtschafts- und Sozialausschuss über die Durchführung der Verordnung 3911/92 ... über die Ausfuhr von Kulturgütern etc. befindet sich im Anhang Pos. 1 eine Aufstellung der von 1993-1998 erteilten Ausfuhrgenehmigungen. So haben in diesem Zeitraum Länder mit liberaler Gesetzgebung wie Belgien 50, Dänemark 168, Finnland 8 und die BRD 300, Länder mit restriktiven Gesetzen wie Frankreich 1390 und Großbritannien 6408 Genehmigungen pro Jahr erteilt. Sollte die BRD die Gesetze entsprechend verschärfen, wird das Genehmigungsvolumen in unserem Land auf Grund des deutlich höheren Handelsaufkommens weit über das Niveau von Großbritannien ansteigen. Die genannten Zahlen widerlegen die im Eckpunktepapier aufgestellte Behauptung der Kostenneutralität. Sollten die Forderungen durchgesetzt werden, muss die Finanzierung der Erweiterung des bestehenden Verwaltungsapparates im Vorfeld abgesichert werden.

Auch im Bericht der DUK wird angeregt, Gegenstände, deren wissenschaftlicher oder archäologischer Wert begrenzt ist, von der Regelung auszunehmen.

In Frankreich und Italien sorgen binnenmarktfeindliche Gesetze z.B. für starke Behinderungen im freien Warenverkehr der EU. Für jede noch so unbedeutende Antiquität musste mit hohem bürokratischem Aufwand eine Ausfuhrgenehmigung beantragt werden. Auch hier wurden die gesetzlichen Bestimmungen in letzter Zeit wesentlich gelockert. Durch eine Verschärfung der Gesetzeslage wird der Anreiz für illegale Geschäfte weiter erhöht. Ein offenes System mit Einspruchsrechten des Staates in den wenigen wichtigen Fällen würde eine effizientere Lösung darstellen.

Wir weisen auf die unterschiedliche Fundgesetzgebung in den einzelnen deutschen Bundesländern hin. Von Museumsseite wird oft auf die Wichtigkeit kompletter Fundzusammenhänge und begleitender Fundinformation hingewiesen. In Bundesländern mit liberaler Fundgesetzgebung wie NRW oder Bayern erhalten die Museen von allen Seiten korrekte Angaben über Fundort und Begleitumstände, in Ländern mit restriktiver Gesetzgebung wie Baden-Württemberg sind die aufwendig erstellten Fundkarten â€Åádas Papier nicht wert, auf dem sie gedruckt werden’, was durch die statistischen Daten der einzelnen Bundesländer augenscheinlich wird. Das geringe Fundaufkommen in Baden-Württemberg ist signifikant. Verbote waren schon immer wenig hilfreich. Eine konstruktive Zusammenarbeit in Zusammenhang mit materiellen Sicherungssystemen würden beide Parteien zufrieden stellen.

Es wird oft argumentiert, dass die Verkäufer in den Erstländern nur einen Bruchteil des späteren Erlöses erzielen würden und deshalb diese Staaten geschützt werden müssten. Die zu erzielenden Preise in diesen Ländern sind umso geringer, je ablehnender sie privatem Eigentum gegenüber stehen. Hätten diese Länder einen freien Warenverkehr bei einer gleichzeitigen demokratischen Grundordnung, kämen auch die Verkaufspreise den später erzielten Endpreisen näher.
Die Bemerkung, dass der Antiquitätenhandel sich nicht gegen die Konvention wehrt, ist bedingt nachvollziehbar. Die deutschen Antiquitätenhändler handeln meist Kunstgegenstände des nationalen oder europäischen Raumes. Sollte ein japanisches oder orientalisches Möbelstück angeboten werden, so steht dieses meist schon über lange Zeit in einem deutschen Haushalt und daher dürfte der Herkunftsnachweis nicht schwer fallen. Bei Münzen, die auf Grund ihres geringen Gewichtes und auch wegen ihrer hohen Werthaltigkeit sehr mobil sind und den gehandelten hohen Quantitäten sieht der Sachverhalt anders aus.

Arbeitsaufwand für den Handel

Bei über 10.000-15.000 verkauften Münzen eines mittleren deutschen Auktionshauses pro Jahr oder einigen tausend Stücken eines ortsansässigen Händlers mit Ladengeschäft und wahrscheinlich keinem Stück, das bei einer Einzelprüfung als schützenswertes Kulturgut benannt würde, ist es nicht nachzuvollziehen, dass den Firmen eine solche Arbeit aufgebürdet wird. Die Münzen müssen explizit beschrieben und über einen Zeitraum von 30 Jahren archiviert werden, eine Arbeit, die überflüssig wäre, wenn die entsprechenden Vertragspartner die in der Konvention geforderten Listen erstellen würden..
Es ist nicht nachvollziehbar, warum häufige antike Münzen, von denen Hunderttausende gefunden wurden und auch mehrfach ganze Fundzusammenhänge in Museen aufbewahrt werden, mit Fotoattest und Herkommensnachweis aufwendig verzeichnet werden müssen.
Die Behauptung, das verlangte Procedere sei mit einem kaum merklichen Mehraufwand verbunden und den steuerlichen Aufzeichnungspflichten vergleichbar, zeugt nicht von praxisnahem Sachverstand. Diese These scheint ohne jede weitere Recherche formuliert worden zu sein.
Ein Auktionskatalog benötigt in der Regel zwischen 4 und 6 Monate bis zur Fertigstellung. Durch die Aufzeichnungspflicht bei der großen Anzahl von Objekten muss man davon ausgehen, dass ein um 50 % erhöhter Zeitaufwand nötig wäre, was bei normalen Unternehmensgrößen von 1-5 Mitarbeitern nicht zu leisten ist.

Die Erfahrungen in Frankreich, Großbritannien und der Schweiz zeigen, dass die Maßnahmen der Unesco Konvention den Kunst- und Münzenhandel außerordentlich belasten. Es stehen Tausende von Arbeitsplätzen auf dem Spiel, der seriöse Handel mit antiken Münzen wird gänzlich zum Erliegen kommen bzw. wird in den illegalen Schwarzmarkt abwandern. Es sind erhebliche Steuerausfälle zu befürchten. Der Staat als Kontrollinstanz wird mit hohem personellem Aufwand und erheblichen zusätzlichen Kosten zu rechnen haben.

Im Eckpunktepapier wird auf die guten Erfahrungen in der Schweiz hingewiesen (Kulturgütertransfergesetz vom 20.06.2003). Diese Einstellung müssen die Autoren des Eckpunktepapiers aktuell revidieren. Nach einer anfänglichen neutralen Haltung des Handels (wie auch im Augenblick in Deutschland), organisieren die Schweizer Firmen Widerstand gegen die Regelungen. In der Schweiz wurde die Konvention in einer Weise umgesetzt, dass schon nach kurzer Zeit die Auswirkungen auf den Kunst- und Münzhandel zu spüren waren. Erste Firmen haben die Geschäftstätigkeit eingestellt (siehe Schreiben Münzen und Medaillen AG ). Dem Vernehmen nach bemühen sich die offiziellen Stellen, die Regelungen wieder zu entschärfen.

Selbst die Schweiz wird das UNIDROIT-Abkommen nicht unterzeichnen.

Auswirkungen auf Handel, Sammler und Museen

Der Vorwurf von einigen wenigen Archäologen, mit jedem antiken Gegenstand aus Mesopotamien würde der â€ÅáTerror im Irak’ finanziert, ist haltlos und solche Stellungsnahmen sollten in eine sachliche Diskussion nicht einfließen.
Die weltweite Verbreitung von Kulturgütern hat oft zu ihrer Rettung beigetragen. Vor politisch unsicheren Systemen konnten manche Kunstschätze durch Auslagerung oder rechtzeitigem Verkauf vor der Vernichtung bewahrt werden (sei es â€Åáentartete’ Kunst im Dritten Reich oder die Zerstörung von Kunstschätzen durch die Taliban). In der ehemaligen DDR wurden die strengen Gesetze dazu missbraucht, den Staat als Kunsthändler zur Devisenbeschaffung auftreten zu lassen. Bei manchen Vertragspartnern, die der Unesco-Konvention beigetreten sind, muss man ähnliche Praktiken befürchten.

Bei den geringen finanziellen Mitteln, die staatliche Stellen aufbringen können, um Kulturgüter der Nachwelt zu erhalten, ist Privatinitiative unverzichtbar. Große private Sammlungen werden als Dauerleihgabe oder als Schenkung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Aus musealer Sicht ist es bedeutungslos, ob das zu Lebzeiten des Sammlers oder nach seinem Tod geschieht, da diese Sammlungen über Generationen aufgebaut werden.
Der finanzielle Aufwand würde niemals allein von der öffentlichen Hand erbracht werden können.

Die beabsichtigten Veränderungen werden nachvollziehbar zu einer Reduzierung der privaten Leistungen führen.

Langfristig muss eine nationale Ausrichtung befürchtet werden, was politisch nicht gewollt ist und auch dem Geist der Konvention widersprechen würde. Die Auseinandersetzung mit fremden Kulturen führt zu tolerantem Verhalten und toleranten Denkweisen. Gerade Deutschland sollte sich der internationalen Beachtung bewusst sein und jede Aktivität vermeiden, die nationalistische Entwicklungen fördert.

Bei der alles umfassenden Kulturgutbeschreibung der Konvention ist der Aufbau einer bedeutenden Privatsammlung nicht mehr möglich. Die Finanzlage der öffentlichen Haushalte verhindert, entsprechende Bauvorhaben zu realisieren. Viele hochbedeutende Kulturgüter in den Magazinen werden schon jetzt auf Grund von finanziellen Engpässen durch unsachgemäße Lagerung durch Feuchtigkeit und Schimmel zerstört. Finanzielle private Unterstützung für öffentliche Kunstsammlungen wird unter diesen Gesichtspunkten unwahrscheinlicher.

Vorschläge des Verbandes der Deutschen Münzenhändler im Hinblick auf den Handel mit Münzen, Medaillen und Briefmarken

Die Bestimmungen der Konvention müssen einen Kompromiss zwischen den berechtigten Ansprüchen der betroffenen Nationen und dem praktisch Realisierbaren sein, wobei die finanzielle und zeitliche Beanspruchung von Bürokratie und Privatwirtschaft zumutbar sein muss. Missbrauch muss verhindert werden.

Unpraktikable Lösungen führen zu einer Abwanderung der Unternehmen in Länder mit liberaler Gesetzgebung. Die deutschen Unternehmen würden einem erheblichen Wettbewerbsnachteil ausgesetzt sein.

Die Konvention muss sich auf Güter von herausragender Bedeutung beschränken. Münzen und Briefmarken sind industriell gefertigte Produkte, von denen in der Regel größere Mengen hergestellt wurden und die über weite Wirtschaftsräume verteilt sind. Seltenheit und Preis stehen in einem proportionalen Verhältnis, so dass Stücke ohne hohen Wert auch ohne große Bedeutung sind.

Dadurch ergibt sich für den Münz- und Briefmarkenhandel eine Sonderstellung.

Wir schlagen vor, dass für Münzen, Medaillen und Briefmarken keine Import- oder Exportgenehmigung beantragt werden muss, wenn diese Stücke nicht auf den entsprechenden nationalen Listen geführt werden. Stücke, die gelistet sind, sollen sachkundigen Stellen vorgeführt werden. Eine Aufzeichnungspflicht ist auf diese Stücke beschränkt. Voraussetzung soll sein, dass der Vertragspartner die Stücke explizit beschreibt, Verallgemeinerungen (z.B. alle Münzen, die älter als 100 Jahre sind) sollen nicht zulässig sein. Antragsteller ist immer der betroffene Staat. Die nationale und kulturelle Bedeutung der Objekte muss nachgewiesen werden. Wenn an einer Übernahme kein Interesse besteht oder das Objekt in öffentlichen Sammlungen schon mehrfach vorhanden ist, muss die Ware für den Handel frei sein. Um das öffentliche Interesse zu befriedigen, reichen Referenzstücke in den öffentlichen Sammlungen.

’Staatlicher Kunsthandel’ würde Enteignung von Privateigentum bedeuten. Das politische System des Vertragspartners muss über eine unabhängige Gerichtsbarkeit verfügen. Die betroffenen Länder müssen selbst Maßnahmen ergreifen, die geeignet sind, Diebstahl und Unterschlagung zu unterbinden und den illegalen Export zu verhindern. Die Korruption staatlicher Stellen muss bekämpft werden.

Unidroit-Abkommen

Das Unidroit- Abkommen muss mit allem Nachdruck abgelehnt werden. Es greift direkt in den privatrechtlichen Bereich ein. Eine Umsetzung in nationale Rechtsvorschriften (non self executing) ist nicht nötig. Die Vorschriften des Abkommens können direkt gegen nationales Recht durchgesetzt werden. Konflikte mit bestehenden deutschen Gesetzen sind unvermeidbar. Außerdem gehen die Verfasser der Unidroit- Konvention grundsätzlich von böswilligem Erwerb aus, Käufer müssen Ihre Gutwilligkeit beweisen. Die Umkehr der Beweislast widerspricht einem demokratischen Grundprinzip, dass auf keinen Fall geduldet werden kann.

Schlusswort

Die Vertreter des Münzhandels halten es für bedenklich, wenn Mitarbeiter der Kommission Verbandsvertretern gegenüber äußern, dass Münzsammler â€Åáein bisschen verrückt’ seien (geäußert auf einer Pressekonferenz am 10. Juni 2004 von Dr. Knut Nevermann, Abteilungsleiter Kulturschutz, in Gegenwart des Pressesprechers des Verbandes, Herrn Caspar).
Vertreter des Verbandes VddM sind jederzeit bereit, mit den entsprechenden Stellen persönlich die Problematik eingehend zu diskutieren und sachkundige Hintergrundinformation zur Verfügung stellen. Die Problematik der Konvention und ihre möglichen Auswirkungen auf unsere Berufsgruppe sind nicht zu unterschätzen.