Aktuelle Meldungen

Für Numismatiker, Sammler und Händler

29.09.2006

Öffentliche Anhörung zum Beitritt Deutschlands zur UNESCO-Konvention 1970

Beantwortung des Fragenkataloges durch den Verband der deutschen Münzenhändler e.V. (VddM)


I. Grundsätzliches


1. Welche Vor- bzw. Nachteile sehen Sie in der multilateralen Gültigkeit des Ausführungsgesetzes im Unterschied zu bilateralen Vereinbarungen (Staatsverträge), mit denen beispielsweise die Schweiz, die USA und Großbritannien das schützenswerte Kulturgut einzelner Partnerstaaten im Rahmen des Artikels 1 des UNESCO-Übereinkommens 1970 durch Einfuhrbeschränkungen bewahren?

Antwort: Die von der Bundesregierung gewählte multilaterale Vorgehensweise lässt sich nur mit einem ungewöhnlich hohen bürokratischen Aufwand verwirklichen. Bis zur Fertigstellung des " Verzeichnisses wertvollen Kulturguts der Vertragsstaaten" nach § 14 Abs. 1 wird es bei Händlern, Sammlern und Behörden zu einer unerträglichen Rechtsunsicherheit kommen. Der Verband bezweifelt, dass der Bund in der Lage ist, die schützenswerten Kulturgüter aller 110 Partnerstaaten zu erfassen, die nach der Ratifizierung der Konvention Schutzmaßnahmen zugunsten ihrer klassifizierten Kulturgüter fordern werden. Diese allgemeine Verunsicherung würde vermieden, wenn sich Deutschland für ein bilaterales Vorgehen entscheiden würde, wie es die USA und die Schweiz getan haben.

2. In welchem Verhältnis steht das Umsetzungsgesetz mit europäischem Recht und europarechtlichen Normen?

Antwort: Die UNESCO-Konvention aus dem Jahr 1970 konnte noch nicht die Maßnahmen des Kulturgüterschutzes berücksichtigen, die inzwischen auf der Ebene der Europäischen Union ergriffen wurden. Mit der EU-Verordnung Nr. 3911/92 des Rats vom 9. Dezember 1992 wurde die Ausfuhr von Kulturgütern , mit der Richtlinie 93/7/EWG des Rats der Kulturgüterschutz im Binnenmarkt abschließend geregelt. Der Verband fordert, dass Deutschland im Fall des Beitritts zur UNESCO-Konvention nach britischem Vorbild einen völkerrechtlichen Vorbehalt einlegt, durch den die Geltung der UNESCO-Konvention 1970 auf die Partnerstaaten außerhalb der Europäischen Union beschränkt wird.

3. Wie beurteilen Sie im Vergleich zu dem vorgelegten Entwurf eines Ausführungsgesetzes die in der UNIDROIT- Konvention vom 24. Juni 1995 enthaltenen Regelungen?

Antwort: Der Verband lehnt die UNIDROIT- Konvention von 1995 ab. Durch sie würden die verfehlten Restriktionen noch verschärft, die sich bereits aus der UNESCO-Konvention 1970 ergeben.

II. Handlungsfelder


4. Halten Sie die derzeitigen Selbstverpflichtungserklärungen des Kunsthandels, von Sammlern und Museen (Bsp. ICOM Code of Ethics) für ausreichend, um dem illegalen Handel mit Kulturgütern und insbesondere archäologischen Gütern aus illegalen Raubgrabungen entgegenzuwirken?

Antwort: Eine Selbstverpflichtungserklärung der Münzenhändler kann nur die Selbstverständlichkeit aussprechen, keine gestohlenen oder sonstwie abhanden gekommene Münzen zu handeln. Eine Verpflichtung, keine Münzen anzubieten, die unter Verletzung der Ausfuhrbestimmungen anderer Länder importiert wurden, wäre nicht realistisch. Einige Mittelmeerländer, wie Griechenland, haben alle alten Münzen ohne Rücksicht auf Herkunft, Seltenheit oder Wert unter Kulturgutschutz und damit unter Ausfuhrverbot gestellt. Es ist nicht einzusehen, daß solche Handelsverbote durch Selbstverpflichtungen oder durch die UNESCO-Konvention auf Deutschland ausgedehnt werden sollten. Da zahlreiche Staaten keinen legalen Münzenhandel zulassen und auch keine eigentumsanerkennende Fundmeldemöglichkeit eröffnen, ist es auch für den Fachmann häufig nicht erkennbar, ob eine Münze aus einer legalen oder illegalen Grabung oder aus langjährigem Privatbesitz stammt. So werden beispielsweise auf den vorderasiatischen Basaren mittelalterliche byzantinische, ottomanische und frühislamische Goldmünzen als Edelmetall gehandelt und es ist völlig unmöglich festzustellen, ob überhaupt und wenn, wann diese Schätze gehoben wurden. Auch in mediterranen Haushalten wird es zahllose undokumentierte Münzschätze geben, zu deren Enteignung durch die UNESCO Konvention von 1970 wir nicht beitragen sollten.Der Handel mit gestohlenen oder sonst wie abhanden gekommenen Gegenständen erfüllt den Straftatbestand der Hehlerei und wird auch heute schon strafrechtlich verfolgt.

5.a) Ist es sinnvoll, für die verschiedenen Regelungsbereiche des Ausführungsgesetzes (Rückgabepflicht, Aufzeichnungspflichten und Einfuhrregelungen) unterschiedliche Abgrenzungen vorzusehen?

5.b) Sind im derzeitigen Gesetzentwurf der Umfang und Definitionsbereich des bedeutsamen Kulturguts - analog zu EG-Verordnung 3911/92 - und die bei den Aufzeichnungspflichten zu Grunde gelegte Abgrenzung sinnvoll und werden diese auch den wissenschaftlichen Erkenntnisinteressen gerecht?

Antwort zu 5 a): Es sollte ein einheitlicher Kulturgutbegriff gefunden werden, der in der Europäischen Union und zwischen den übrigen Partnerstaaten der Konvention Bestand haben kann. Der Verband empfiehlt, die Übernahme des Kulturgutbegriffs des Kulturgüterrückgabegesetzes . Nach diesem Gesetz können nur solche Gegenstände zurückgefordert werden, die in öffentliche Verzeichnisse eingetragen sind oder deren Eintragung eingeleitet ist und die Einleitung des Verfahrens öffentlich bekannt gemacht wurde. Diese Definition entspricht auch der geltenden Regelung des Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung

Antwort zu 5 b): Der EG-Verordnung 3911/92 steht der Verband der deutschen Münzenhändler e.V. positiv gegenüber. Diese Verordnung regelt die Ausfuhr von Kulturgütern in Drittländer. Für den Austausch von Kulturgütern im Binnenmarkt gilt die Richtlinie 93/7/EWG des Rats, die in Deutschland 1998 mit dem Kulturgutsicherungsgesetz umgesetzt wurde.

6. Ist die Regelung (§ 6 Abs.2), nach der die Verbringung eines Kulturguts, bei dem der Verbringungszeitpunkt nach Deutschland sich nicht mehr klären lässt, als nach der Ratifizierung des UNESCO-Übereinkommens angenommen wird, im Sinne des Kulturgutschutzes zu begrüßen oder stellt sie langjährige Eigentümer von Kulturgütern vor unzumutbare Härten?

Antwort: Die von der Bundesregierung in § 6 Abs. 2 letzter Satz des Entwurfs vorgeschlagene gesetzliche Vermutung, die im Ergebnis eine Beweislastumkehr zu Lasten der Besitzer von Kulturgütern darstellt, würde für Münzensammler, Münzkabinette und Münzenhändler eine unzumutbare Belastung darstellen. Sollte die Beweisumkehr des § 6 Abs. 2, letzter Satz des Entwurfs der Bundesregierung Gesetz werden und von den Kulturbehörden angewendet werden, ist mit Verfassungsbeschwerden zu rechnen.

7. Wie beurteilen Sie die Tatsache, dass der Handel mit archäologischen Bodenfunden lediglich etwa ein Prozent des Gesamtumsatzes des deutschen Kunst- und Antiquitätenmarkts erbringt, im Verhältnis zu der vor allem von Seiten der Archäologen vorgetragenen Kritik, dass durch illegalen Handel mit Gegenständen aus Raubgrabungen oftmals archäologische Stätten zerstört werden?

Antwort: Der Handel mit alten Münzen stellt den wesentlichen Gegenstand der von den Mitgliedern unseres Verbands getätigten Geschäften dar. Bei Stücken aus Bodenfunden handelt es sich in der Regel um Einzelfundstücke ohne kulturhistorisch verwertbaren Fundzusammenhang. An dieser Stelle möchte der Verband auf eine unseres Erachtens völlig inakzeptable Formulierung in Artikel 2 der Konvention hinweisen. Dort heißt es: "Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens erkennen an, dass die rechtswidrige Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut eine der Hauptursachen für die Verarmung der Ursprungsländer an kulturellem Erbe darstellen." Alle Bundesregierungen haben zu Recht immer wieder darauf hingewiesen, dass sie das Übereinkommen in wesentlichen Punkten mit ihrer Rechts- und Wirtschaftsordnung für unvereinbar halten.

8.a) Gibt es Beispiele in anderen Ländern für die von Seiten der Numismatiker vorgeschlagene Amnestieregelung, nach welcher die Freigabe für den Handel bei Publikation oder Anzeige von Fundmünzen ausländischer Herkunft bei einer zuständigen Landesstelle nach einer gewissen Reklamationsfrist erfolgt?

8.b) Wie wird die von Seiten der Numismatiker befürwortete Regelung beurteilt, die letztes Jahr in Italien eingeführt wurde?

Antwort zu 8 a): Die Deutsche Numismatische Gesellschaft fordert zu Recht die Freigabe der Münzen aus Münzfunden nach ihrer wissenschaftlichen Auswertung und Veröffentlichung. Im Übrigen empfiehlt der Verband die Wiederherstellung des Rechtsgrundsatzes der Hadrianischen Teilung gem. § 984 BGB auch in den deutschen Ländern, die in den letzten Jahrzehnten ein Schatzregal eingeführt haben. Die Erfahrungen in Bayern, Hessen und Nordrhein-Westfalen, wo § 984 BGB nach wie vor uneingeschränkt gilt, unterstützen diese Forderung.

Antwort zu 8 b): In Italien werden Münzen grundsätzlich nicht mehr als schützenswerte Kulturgüter angesehen. Auch das bilaterale Abkommen zwischen den USA und Italien kennt keine Einfuhrbeschränkungen für Münzen. Diesen Regelungen steht der Verband der deutschen Münzenhändler positiv gegenüber.

9. Welche Auswirkungen hatte die Ratifizierung und Umsetzung der UNESCO- Konvention von 1970 in den Vertragsstaaten, insbesondere in der Schweiz, auf den Münzhandel? Inwieweit ist der vorliegende Gesetzentwurf geeignet, etwaige nachteilige Auswirkungen auf den Münzhandel zu verhindern?

Antwort: Der Beitritt der Schweiz zur UNESCO-Konvention 1970 im Jahr 2005 hat dort bereits zur Abwanderung von Münzenhandelsfirmen geführt. So wurde beispielsweise die traditionelle Münzenmesse von Basel nach Berlin verlegt. Ausweichmöglichkeiten bieten u.a. die Niederlande, Belgien und Österreich. Der vorliegende Gesetzentwurf ist nicht geeignet, nachteilige Auswirkungen auf den Münzenhandel zu verhindern. Der Beitritt zur Konvention und die Verabschiedung des vorliegenden Gesetzentwurfs wird in Deutschland abertausend Sammler verunsichern und den Münzenhandel in seiner Existenz vernichten, wenn es nicht zu dem vom Verband der deutschen Münzenhändler und der Deutschen Numismatischen Gesellschaft geforderten völkerrechtlichen Vorbehalt zugunsten des Münzenhandels nach dänischem Vorbild kommt. Die negativen Auswirkungen auf den Münzhandel lassen sich auch nicht durch die im Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehenen Wertgrenzen mildern: So ist die Wertgrenze des §18 Absatz 2 Ziffer 2. des Entwurfs des Durchführungsgesetzes mit z.Z.. 50.000 € sinnlos, denn für archäologische Gegenstände aus Grabungen oder archäologischen Funden zu Lande oder unter Wasser ist keine Wertgrenze vorgesehen.

III. Verfahren /Kosten


10. Welche Auswirkungen werden die Ratifizierung der UNESCO-Konvention von 1970 und das Ausführungsgesetz der Bundesregierung auf die Regelungen des "Freien Geleits" haben?

Antwort: Durch einen entsprechenden völkerrechtlichen Vorbehalt bei der Ratifizierung könnte das "Freie Geleit" i. S. des § 20 KultSchG nach Ansicht des Verbands gerettet werden.

11. Welche Auswirkungen hat die Ratifizierung der UNESCO-Konvention von 1970 und das Ausführungsgesetz der Bundesregierung auf die rechtliche Situation von kriegsbedingt verschleppten oder einbehaltenen Kulturgütern ("Beutekunst") und welche Maßnahmen, z.B. völkerrechtlich wirksame Vorbehalte, erfordert dies?

Antwort: Dem Verband ist bekannt, daß bei einem vorbehaltslosen Beitritt Deutschlands zur Konvention Beutekunst, die nach dem Inkrafttreten der Konvention ohne eine Ausfuhrgenehmigung nach wieder Deutschland gelangt, nach Artikel 7 der Konvention auf diplomatischem Wege zurückzugeben ist. Das ergibt sich auch aus § 6 des Entwurfs des Durchführungsgesetzes. Mit einer völkerrechtlich wirksamen "reservation" sollte verhindert werden, dass Kunstgegenstände, die in den Wirren der Jahre 1945/1946 ihren Besitzer gewechselt haben, unter dem Vorwand einer unerlaubten Ausfuhr nach Deutschland in die Nachfolgestaaten der Sowjetunion zurückgeführt werden müssen.

12. Welche Kosten werden bei der Anwendung des Ausführungsgesetzes zum UNESCO-Übereinkommen 1970 bei Sammlern, Händlern und Behörden u. a. durch zusätzliche Kontrollmaßnahmen, Aufzeichnungspflichten und Negativbescheinigungen entstehen?

Antwort: Die Kosten, die bei Sammlern, Händlern und Behörden durch zusätzliche Kontrollmaßnahmen, Aufzeichnungspflichten und Negativbescheinigungen entstehen werden, können mit der von der Bundesregierung eingeführten neuen Methode zur Berechnung bestimmter Bürokratiekosten (Standardkosten-Modell, SKM) berechnet werden. Nach dieser Methode werden "die Belastungen der Unternehmen, der Bürger und der Verwaltung, die auf gesetzlich vorgeschriebenen Informations- und Berichtspflichten (Anträge, Formulare, Statistiken, Nachweise usw. beruhen, "gemessen". Dabei wird sich herausstellen, dass die damit verbundenen Kosten enorm sein werden. Für den durchweg mittelständischen Münzenhandel würde mit der Notwendigkeit, Negativbescheinigungen zu erstellen, ein nicht tragbarer finanzieller Aufwand entstehen. Die Kulturbehörden und die unabhängigen Sachverständigen sind nicht darauf eingerichtet, derartige Bescheinigungen in großen Mengen auszustellen.

13. Der derzeitige Gesetzentwurf sieht für die Herkunftsländer die Möglichkeit der Nacherfassung archäologischer Güter, die vor der Verbringung nicht bekannt waren, binnen eines Jahres nach ihrem Auftauchen vor. Wie beurteilen Sie diese Möglichkeit der Nacherfassung und halten Sie die Nacherfassungsfrist von einem Jahr für ausreichend oder könnte eine Verlängerung der Frist den Schutz insbesondere von archäologischen Bodenfunden und Kulturgütern dazu beitragen, der gegenwärtigen Problemdimension des illegalen Handels mit Raubgrabungsgütern gerecht zu werden?

Antwort: Die sog. "Nachklassifizierung" darf nicht zu Rückforderung berechtigen. Eine solche Regelung wäre europarechtswidrig .

14. Halten Sie eine Umkehr der Beweislastregelung, die den Besitzer obligatorisch zum Nachweis des rechtmäßigen Erwerbs verpflichtet, für eine wirkungsvolle und praktikable Möglichkeit, um auch Kulturgüter, die vor Inkrafttreten des Gesetzes nach Deutschland verbracht wurden unter den Geltungsbereich des Gesetzes fallen zu lassen?

Antwort: Aus der Einführung von Ein- und Ausfuhrverboten für Objekte der in Artikel 1 der Konvention aufgeführten Kategorien - teilweise ohne Altersgrenze - wie Münzen ergibt sich die Notwendigkeit, in Zukunft für alle antiken Münzen mit einer Bescheinigung der zuständigen Kulturbehörde nachweisen zu müssen, dass es sich im Einzelfall nicht um eine Münze handelt, die von einem Partnerstaat als Kulturgut klassifiziert wurde (Negativattest) . Da die Zöllner nicht bei jeder Warenkontrolle im Internet nachsehen können, ob die jeweilige Münze zu den klassifizierten Objekten gehört, deren Ein- und Ausfuhr verboten ist, müssen sie bei uns wie in Frankreich Negativatteste verlangen. Mit der Konvention ist notwendigerweise eine faktische Umkehr der Beweislast verbunden, die den Münzhandel auf Grund der hohen gehandelten Stückzahlen zum Erliegen bringen wird.

15. Gibt es Länder, die zum Schutz ihres Kulturguts die Beweislastumkehr festgesetzt haben? Und wenn - wie wird die Wirksamkeit eingeschätzt?

Antwort: Dem Verband ist bekannt, daß in einigen mediterranen Staaten und in Staaten, in denen die Scharia das Zusammenleben der Menschen bestimmt, der Beschuldigte seine Unschuld nachweisen muß. Die Wirksamkeit dieser Beweisregel konnten bereits einige Touristen spüren, die in Unkenntnis der damit verbundenen Gefahren unbedeutende Steine an türkischen Stränden eingesammelt hatten.

16. Sind die derzeit im Gesetzentwurf vorgesehenen Aufzeichnungspflichten für eine Dauer von 10 Jahren - entgegen der ursprünglich vorgesehenen 30 Jahre -ausreichend? Wären mit einer Verlängerung der Aufbewahrungs- und Aufzeichnungspflichten tatsächlich unzumutbare bürokratische Mehrbelastungen für die betroffenen Akteure verbunden?

Antwort: Eine Verlängerung der zehnjährigen Aufbewahrungsfrist ist unzumutbar. Da viele der geforderten Nachweise, wie Fotomaterial, Ankaufsquittungen u.a. Gegenstand der normalen Buchhaltung sind, die aber nach Ablauf von 10 Jahren vernichtet werden kann, sind Aufbewahrungspflichten, die 10 Jahre überschreiten nicht realisierbar und würden den bürokratischen Aufwand noch einmal um ein unerträgliches Maß steigern.

17. Sind alle Kulturgüter, die im Bestandsverzeichnis deutscher Museen aufgelistet oder sonst im Eigentum des Bundes oder der Länder stehen, in das Verzeichnis national wertvollen Kulturguts und damit in den Schutz durch die UNESCO-Konvention aufzunehmen? Wenn ja, welche Voraussetzungen wären dazu erforderlich?

Antwort: Man sollte sich auch in diesem Fall auf Grund der Mengen auf die wichtigen Gegenstände beschränken.

18. Ist es zutreffend, dass der Handel von Gegenständen aus illegalen Grabungen künftig in Deutschland nicht strafrechtlich verfolgt werden kann und demzufolge diese Gegenstände frei gehandelt werden können, wenn nachgewiesen wird, dass sie bereits vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes aus dem Herkunftsland verbracht wurde?

Antwort: In der Bundesrepublik Deutschland kann eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Der Verstoß gegen ausländische Handelsbeschränkungen ist bis heute in Deutschland keine Straftat und sollte es auch nicht werden. Münzenhändler würden kriminalisiert, wenn sie in ihren Geschäften Münzen vorhalten, die in einem Partnerstaat mit einem Ausfuhrverbot belegt sind, ohne dass dafür ein Negativattest vorliegt. Auch aus diesem Grund lehnen wir die aktuelle Fassung der Konvention ab. Mit dem Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl wird dieser sog. "illegale Handel mit Kulturgütern, einschließlich Antiquitäten und Kunstgegenständen" zum Haft- und Abschiebegrund für deutsche Staatsbürger. Außerdem ist zu bemerken, dass die UNESCO-Konvention 1970 Fragen des internationalen Privatrechts (Ansprüche auf Herausgabe gestohlener oder sonst wie abhanden gekommener Sachen) und Fragen des Außenhandelsrechts (Verstöße gegen Ausfuhr- bzw. Einfuhrverbote) in verwirrender Weise vermischt. Der Verband verweist in diesem Zusammenhang auf eine grundlegende Veröffentlichung , aus der sich ergibt, dass es für die Rückführung gestohlener oder sonstwie abhanden gekommener Kulturgüter einer UNESCO-Konvention nicht bedarf, weil das internationale Privatrecht dem ausländischen Berechtigten alle Möglichkeiten bietet, seine Sachen aus Deutschland auf gerichtlichem Wege zurückzubekommen.

Abschließende Bemerkungen des Verbandes der deutschen Münzenhändler e.V. (VddM)


Der Münzenhandel beliefert Münzkabinette, Museen und private Sammler in der Regel über öffentliche Auktionen mit alten Münzen, die in Katalogen ausführlich dokumentiert werden. Der Münzenhandel beteiligt sich am internationalen Kulturaustausch, welcher von der UNESCO erwünscht ist. So dient das Sammeln von Münzen ebenso wie die damit verbundene geschichtliche Auseinandersetzung mit dem Herkunftsland durchaus der Völkerverständigung. Ohne einen völkerrechtlich wirksamen Vorbehalt zugunsten des Münzenhandels ist die Konvention inakzeptabel. Aus den vorgenannten Gründen bitten wir, Münzen aus dem aktuellen Gesetzentwurf zur UNESCO-Konvention 1970 und den entsprechenden Durchführungsgesetzen auszuklammern.

Mit freundlichen Grüßen
 Stefan Sonntag